Statut
des Power-Fight-Club Ilmenau e.V. 90
§ 1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Name des Vereins lautet „Power-Fight-Club Ilmenau e.V. 90“ (PFC Ilmenau e.V. 90).
(2) Der Sitz des Vereins ist Ilmenau.
(3) Vorstand gemäß §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart sowie der Schriftführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertreterbefugnis, von der im Innenverhältnis aber nur Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Vereinslebens. Er ist weltanschaulich, parteipolitisch, religiös und ethnisch neutral. Der Power-Fight-Club Ilmenau e.V. 90 verurteilt jegliche Form von Diskriminierung, Missbrauch und Gewalt, gleich ob körperlicher, seelischer oder sexueller Art. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Struktur des Vereins
(1) Der Verein besteht aus mehreren Sparten, die sich dem Freizeit- und Wettkampfsport widmen.
(2) Jede Sparte wählt einen Vorsitzenden, der durch die jeweilige Sparte auf der Grundlage der Wahlordnung bestimmt wird.
(3) Jede Sparte gibt sich eine eigene Beitragsordnung und kann eigenes Vermögen bilden, über dessen Verwendung die Sparte eigenverantwortlich entscheiden kann. Bei der Tätigung von Investitionen über 1.000,00 EUR ist die Einwilligung des Vorstandes erforderlich. Laufende Kosten des Vereins werden von den Sparten anteilmäßig (entsprechend Mitgliederzahl) beglichen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können Bürgerinnen und Bürger werden, die sich einer oder mehrerer von diesem Verein betriebenen Sportart verbunden fühlen und dieses Statut anerkennen. Die Mitgliedschaft ist möglich als aktives Mitglied, förderndes Mitglied, Ehrenmitglied und als ruhende Mitgliedschaft.
(2) Für die Aufnahme kann eine Gebühr erhoben werden. Die Höhe der Gebühr liegt im Ermessen jeder Sparte. Dies muss in den Beitragsordnungen der Sparten festgelegt werden.
(3) Aktive Mitglieder können Kinder, Jugendliche und Erwachsene werden, die einen Aufnahmeantrag beim Spartenvorsitzenden abgeben. Über Altersbegrenzungen in den Sportarten entscheiden die Sparten in Abstimmung mit dem Vorstand. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Spartenvorsitzende. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Spartenvorsitzenden entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
(4) Fördernde Mitglieder können alle Bürgerinnen und Bürger werden, die den Verein in ideeller, materieller und finanzieller Weise unterstützen. Fördernde Mitglieder müssen sich einer Sparte anschließen, dürfen aber kein aktives Mitglied in dieser Sparte sein. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Die Mitgliedschaft der fördernden Mitglieder endet mit Ablauf des auf die letzte Förderung folgenden Kalenderjahres.
(5) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
(6) Zwischen Mitgliedern und Spartenvorsitzenden kann eine zeitlich befristete ruhende Mitgliedschaft (mind. ¼ Jahr) vereinbart werden. Die ruhende Mitgliedschaft beträgt max. 1 Jahr. Sie kann auf Antrag des Mitgliedes verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist erlöscht die Mitgliedschaft. Für die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft bestehen keine Verpflichtungen zwischen den Partnern.
(7) Der Aufnahme einer neuen Sparte kann vom Vorstand während der Zeit einer Wahlperiode zugestimmt werden. Zur nächsten Mitgliederversammlung muss darüber Rechenschaft abgelegt und die Bestätigung der Mitgliederversammlung nachträglich eingeholt werden. Bei Ablehnung der Aufnahme der neuen Sparte durch die Mitgliederversammlung scheidet diese mit sofortiger Wirkung aus dem Verein aus.
(8) Die Mitglieder des Vereins erklären ihr Einverständnis zur Erstellung von Bildaufnahmen ihrer Person im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins sowie zur Verwendung und Veröffentlichung solcher Bildnisse zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung über das Vereinsleben.
§ 4 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, bei Tod oder durch Ausschluss. Bei Verlust der Mitgliedschaft bestehen keine Forderungen gegenüber dem Verein. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Frist zum 30.06. oder zum 31.12. dem Spartenvorsitzenden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder bleibt es mit seinen Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate im Verzug, so kann es ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Sparte. Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Ausschluss Einspruch beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, sofern der Vorstand den Ausschluss nicht aufhebt.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an der Spartenversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Aktive Mitglieder haben das Recht auf ein qualifiziertes Training. Sie haben die Pflicht, Vereinseigentum sorgsam zu behandeln und die festgelegten Beiträge, laut Beitragsordnungen der Sparten, pünktlich zu entrichten.
(2) Ehrenmitglieder haben das Recht, Vereinseigentum zu Trainingszwecken zu nutzen. Sie haben freien Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins und sind nicht verpflichtet Monatsbeiträge zu zahlen.
(3) Fördernde Mitglieder sind nicht verpflichtet Monatsbeiträge zu zahlen.
(4) Mitglieder des Vereins können beim Vorstand zeitlich begrenzte Gaststartgenehmigungen
beantragen.
(5) Trainiert ein Vereinsmitglied in mehreren Sparten, so können die Sparten anteilmäßig entsprechend der Anzahl der betroffenen Sparten Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe der jeweiligen Spartengebührenordnungen erheben. Dies muss in den Beitragsordnungen der Sparten festgelegt sein.
§ 7 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:
- a) monatliche Beiträge, deren Höhe durch die Spartenversammlung festgelegt wird,
- b) freiwillige Zuwendungen,
- c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
- d) Aufnahme- und Prüfungsgebühren,
- e) Einnahmen des Vereins aus Veranstaltungen.
(2) Die Sparten des Vereins erlassen eigene Beitragsordnungen und verfügen eigenständig über ihre Mittel (siehe § 2, Abs.3). Der Mindestbeitrag entspricht dem durch den Thüringer Landessportbund jeweils festgelegten Mindestbeitrag zur Förderwürdigkeit von Sportvereinen. Die Beitragsordnungen der Sparten können für den Einzelfall abweichende Regelungen treffen (z.B. Geschwisterrabatt).
(3) Über die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
§ 8 Gewährleistung des Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetriebes
(1) Zur Gewährleistung des Übungs- und Trainingsbetriebes trifft der Vorstand schriftliche Vereinbarungen mit Übungsleitern, die entsprechend ausgebildet sind. Für ihre Tätigkeit erhalten die Übungsleiter eine Entschädigung entsprechend der geleisteten Stunden. Die Höhe der Entschädigung wird in der Beitragsordnung festgelegt. Mit den Übungsleitern werden durch die Sparten entsprechende Verträge geschlossen.
(2) Betreuer und Kampfrichter erhalten für ihren Einsatz bei Wettkämpfen, Trainingslagern und ähnlichen Veranstaltungen eine Entschädigung entsprechend der Dauer der Veranstaltung (Höhe siehe Abs.1). Sonstige Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale vergütet werden.
(3) Für die Nutzung des Kraftraumes gilt eine gesonderte Trainingsordnung (Kraftraumordnung), zu deren Einhaltung die Vereinsmitglieder verpflichtet sind.
(4) Verstößt ein Mitglied des Vereins gegen die Trainingsdisziplin, kann es vom Übungsleiter für diese Trainingseinheit gesperrt werden.
(5) Alle Vereinsmitglieder, die an einer Aus- oder Weiterbildung auf Vereinskosten teilnehmen, verpflichten sich für mindestens zwei Jahre im Verein eine Tätigkeit entsprechend der Ausbildung auszuüben. Kann dies, aus welchen Gründen auch immer, nicht verwirklicht werden, ist der Verein berechtigt, auf die Rückzahlung der entstandenen Kosten zu bestehen. Über eine Kostenrückerstattung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dies gilt auch, wenn erforderliche Prüfungen nicht bestanden werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus:
- a) aktiven Mitgliedern (Stimmrecht ab 14 Jahren),
- b) fördernden Mitgliedern (Stimmrecht ab 14 Jahren),
- c) Ehrenmitgliedern,
- d) dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins alle zwei Jahre unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 28-tägigen Frist einberufen. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein Mitglied des gewählten Vorstandes. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn sie im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(3) Anträge auf Änderung bzw. Ergänzung der Tagesordnung, Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorsitzenden schriftlich beantragt werden.
(4) Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Der geschäftsführende Vorstand berät monatlich zur Weiterführung der Geschäfte des Vereins.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- a) Wahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters, des Kassenwartes sowie des Schriftführers,
- b) Beschlussfassung über Jahresberichte, Jahresabrechnung Finanzen, Haushaltsvorschlag, Bestätigung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und Gebühren der Sparten,
- c) Entlastung des Vorstandes,
- d) Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf,
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- f) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
- g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.
(2) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festhält. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 1 (3) zu unterschreiben.
§ 11 Beschlussfähigkeit des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
(3) Stimmberechtigt sind: aktive Mitglieder (ab 14 Jahren), fördernde Mitglieder (ab 14 Jahren), Ehrenmitglieder
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt (außer bei Gesetzesvorbehalt sowie nach § 13 dieser Satzung) mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden in geheimer oder offener Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem Stellvertreter
- c) dem Kassenwart
- d) dem Schriftführer
- e) den Vorsitzenden der Sparten.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren in sein Amt gewählt, vorbehaltlich den Ergebnissen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand ist geschäftsführender Vorstand. Er führt alle laufenden Geschäfte und Aufgaben, die mit dem Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb in Zusammenhang stehen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit über redaktionelle Satzungsänderungen, die der Anpassung an das geltende Recht dienen.
(6) Mitglieder des durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes, die nicht selbst in einer Sparte aktiv sind, bestimmen selbst, zu welcher Sparte sie gehören möchten.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind und davon ¾ der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Die Auflösung ist durch den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich öffentlich bekanntzugeben. Gläubiger sind zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Im Weiteren richtet sich die Auflösung des Vereins nach den einschlägigen Bestimmungen des Vereinsrechtes.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Ilmenau mit der Bestimmung zu, es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Breitensportes einzusetzen.
§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2023 beschlossen.